Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des Martin-Rinckart-Gymnasiums Eilenburg " e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Eilenburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler des Martin-Rinckart-Gymnasiums Eilenburg, Erbringung von Mitteln, die es ermöglichen, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern
    2. das Aufbringen von Beihilfen für schulische Veranstaltungen im Rahmen der Bildung und Erziehung
    3. das Aufrechterhalten der Bindung zwischen der Schule, den Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden und Förderern des Martin-Rinckart-Gymnasiums.
  2. Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beitrage zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Schulträger,der das Vereinsvermögen zur Förderung der schulischen Belange des Martin-Rinckart- Gymnasiums verwenden soll.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Berufs, des Alters und der Anschrift schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
  2. Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter geben dem Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung schriftlich Bescheid.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    1. Tod
    2. freiwilliges Ausscheiden
    3. Streichung aus der Mitgliederliste
    4. Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bis zum 30. September eines Jahres zum Jahresende erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten im oder außerhalb des Vereins so nachhaltig gegen die Vereinsinteressen verstößt, dass die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft dem Verein nicht zuträglich ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern oder eine mündliche Anhörung zu beantragen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§5 Vereinsbeiträge

§6 Vereinsorgane

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden können Vorstandsmitglieder zwei Funktionen ausüben.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, dass in offener Abstimmung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

§8 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorstand muss, soweit es gesetzlich nicht ohnehin der Fall ist, bei Abschluss von Geschäften und Rechtshandlungen mit Dritten die Haftung auf das Vereinsvermögen vereinbaren. Zum Abschluss von Dienstverträgen, Dauerverträgen und allen anderen Verträgen, die den Verein für längere Zeit binden oder zur Aufbringung von Vereinsmitteln veranlassen, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel und Spenden im Sinne der Zweckbestimmung gemäß §2 dieser Satzung.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Tagesordnung und einer Frist von einer Woche schriftlich eingeladen wurden und in der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    In Eilfällen unter allseitigem Einverständnis ist die Sitzung des Vorstandes auch ohne schriftliche Einladung und Angabe der Tagesordnung zulässig. Dies ist jedoch in einem besonderen Protokoll festzuhalten.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzendem oder im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.
  5. Die Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
  6. Falls trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Vorstandssitzung nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind, kann die Vorstandssitzung nach Absatz 1 Satz I erneut einberufen werden. In dieser Sitzung ist eine Beschlussfassung auch zulässig, wenn weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist.

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt
    1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Gesellschaftsjahr, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung.
    2. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    5. über alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegenden Angelegenheiten
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. In allen übrigen den Verein betreffenden Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenrn Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Wenn 20% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder es verlangen. muss die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Der Mitgliederversammlung sind Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem von dem Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschlie?lich Jahresabschluss zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungssystem- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§14 Auflösung und Verwendung des Vereinsverm?gens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen Mehrheit entsprechend §13 beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Martin-Rinckart-Gymnasiums Eilenburg, der es unmittelbar und ausschließlich f?r gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Satzungsänderungen durch den Vorstand

§16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der ? Speicherung ? Bearbeitung ? Verarbeitung - Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf ? Auskunft über seine gespeicherten Daten - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit ? Löschung seiner Daten nach erfolgten Vereinsaustritt oder Auflösung des Vereins.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung